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  • 25.05.2001

film20 bei der Bundesministerin für Justiz, Dr. Herta Däubler-Gmelin:

Praktische Bedenken der Produzenten fanden offene Ohren

Berlin (ots) - Justizministerin: Urheberrecht soll Produktionen nicht blockieren, sondern fördern!

Der brandneue Referentenentwurf zur Urheberrechtsnovelle, der nach den Auseinandersetzungen um den vorhergehenden Professorenentwurf jetzt vorliegt, war Hauptgegenstand eines Gesprächs zwischen der Bundesministerin für Justiz, Dr. Herta Däubler-Gmelin, und der
Interessenvereinigung film20 in Berlin.

Zu diesem Treffen mit dem Charakter einer fruchtbaren Arbeitssitzung brachte Film20-Generalsekretärin Georgia Tornow die Produzenten Stefan Arndt (X Filme), Claus Boje (BojeBuck), Bernd Eichinger (Constantin), Ulrich Felsberg (Das Werk/Road Movies, Hansjörg Füting (ndF), Hubertus Meyer-Burckhardt (Multimedia), Bettina Reitz (teamworx) und Friedrich-Carl Wachs (Producers' AG) ins Justizministerium. Als Rechtsexperten gehörten zur Delegation Prof. Dr. Mathias Schwarz und der Justitiar von Studio Hamburg, Wolfgang Nick.

Für film20 nahm Prof. Dr. Mathias Schwarz eine erste Bewertung vor: "Der lang erwartete Referentenentwurf zur Änderung des Urhebervertragsrechts enthält gegenüber der letzten Fassung des Professorenentwurfs aus der Sicht der Film- und Fernsehproduzenten eine Reihe von Verbesserungen. Insbesondere werden einige der filmspezifischen Regelungen zurückgenommen bzw. abgemildert. Dennoch bleibt eine Reihe von Kritikpunkten." Diese konnten im wesentlichen im Gespräch geklärt werden.

Grundsätzlicher Konsens bestand hinsichtlich des Ausgangspunkts der Novelle, dass die Leistungen der Urheber angemessenen vergütet werden müssen. Die Mitglieder von film20 betonten, dass dies in der Produktionspraxis selbstverständlich längst Praxis sei. Allerdings weise die vorgeschlagene Regelung noch eine ganze Reihe von Unklarheiten auf und es müsse insbesondere auf eine praktische Handhabbarkeit der Neuregelung ankommen. Beispiele aus der Produktionspraxis verdeutlichten dann, dass insbesondere die folgenden Kritikpunkte am Referentenentwurf aufgegriffen werden sollten - wozu das BJM eine wohlwollende Prüfung im Laufe des bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens zusagte:

1. Gröbliche Entstellung des Filmwerkes: Im Referentenentwurf wird schon jede "Entstellung" eines Werkes untersagt, nicht aber nur die derzeit für den Filmbereich geltenden "gröblichen" Entstellungen. Da > die Filmproduktion ein permanenter Änderungsprozess ist, muss zwischen zulässigen, auch umfangreichen Änderungen, die sich aus Sicht einzelner Urheber durchaus auch einmal als eine Entstellung darstellen können, einerseits und untersagten "groben" Entstellungen deutlich unterschieden werden.

2. Angemessene Vergütung im Streitfall: Hier muss es zu einer vernünftigen kollektiven Regelung kommen. Ob eine Vergütung angemessen ist, kann normalerweise nicht im Einzelfall entschieden werden, sondern muss vorher bestimmt werden - Unabwägbarkeiten gilt es möglichst zu vermeiden.

3. Recht auf Wiederverfilmung nach fünf Jahren: Diese Frist ist bei den gebräuchlichen Projektions-, Produktions- und Verwertungszeiten klar zu kurz. Oft beginnt die Verwertung erst nach drei bis vier Jahren, so dass die Herstellung eines Konkurrenzproduktes schon nach fünf Jahren für den Produzenten einen erheblichen Nachteil bedeuten würde. Vor allem aber muss der Erwerb auch von exklusiven und langfristigen Wiederverfilmungsrechten durch
Produzenten bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung möglich bleiben.

4. Nutzungsrechte unbekannter Nutzungsarten: Auch hier bestand Einigkeit in der Frage, dass die Verwertung heute noch unbekannter Nutzungsarten angemessen vergütet werden müsse. Allerdings sollten sich aus diesem Paragraphen keine Verhinderungsmöglichkeiten ergeben

  • insbesondere vor dem Hintergrund, dass der betreffende Personenkreis auf die ausübenden Künstler (z. B. Schauspieler, Kleindarsteller) erweitert wurde. Es wurde deshalb eine Änderung dahingehend diskutiert, dass die Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten künftig bei Einräumung eines Anspruchs auf angemessene Vergütung für den Fall der Nutzung möglich sein soll.

    Die film20-Delegation machte bei ihren Einwänden auch immer wieder deutlich, dass die kreative Leistung des Produzenten für den Film als kollektivem Kunstwerk im Grunde eine Urheber-ähnliche Einordnung und Bewertung des Produzenten verlangt. Dies wollte die Justizministerin nicht nachvollziehen. Sie betonte jedoch, dass die Novelle nicht den Effekt haben dürfe, die Entwicklung der Produktionswirtschaft zu blockieren, im Gegenteil, man wolle diese fördern.

    Die Produzenten nahmen das Arbeitsgespräch auch als Gelegenheit, auf die Problematik ihres Status hinzuweisen: Die Sonderstellung zwischen diversen Verwertern und den Urhebern birgt die Gefahr, dass die Produzenten die Interessen von Urhebern auch nachträglich
    befriedigen müssen - ohne dass sie dafür z.B. von den Sendern vergütet werden. Denn der Marktdruck weiterer Verwerter wird dazu führen, dass etwaige Ansprüche auf die Produzenten abgewälzt werden. Der wirtschaftliche Nachteil für Produzenten ist damit vorprogrammiert.

    Produzenten befinden sich in einer Situation des strukturellen Ungleichgewichtes: Sie sehen sich übermächtigen Verwertern - den privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern - gegenüber. Im Gegensatz zu Ländern wie Frankreich oder den USA geben in Deutschland
    die Sender die Vertragsbedingungen vor. Diese Situation wurde als kartellähnlich bezeichnet. Die Justizministerin erklärte, dass es nicht die Absicht des Entwurfes sei, die Produzenten in ihrer Position zwischen Urhebern und Verwertern zu benachteiligen: "Da muss man das Kartell sprengen. Dabei helfe ich Ihnen gerne."

    Originaltext: film20
    Rückfragen an:
    Georgia Tornow
    Telefon: 030-61 68 18-00 / Fax: -88

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